Anerkennung beruflicher Abschlüsse: Bericht zum Anerkennungsgesetz 2019

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Seit der Einführung des Anerkennungsgesetzes im Jahr 2012 wurden knapp 280.000 Anträge zu bundesrechtlich oder landesrechtlich geregelten Berufen auf Anerkennung gestellt. Mit über 29.000 Anträgen im Jahr 2018 haben sich im Bereich der Bundesberufe die Anträge sogar seit 2012 verdoppelt.

Das schreibt die Bundesregierung in ihrem Bericht zum Anerkennungsgesetz und unterstreicht: Dies »verdeutlicht die Dynamik der Nachfrage«, was gerade bei den Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege besonders deutlich werde, in dem die meisten Anträge gestellt wurden. Die Antragszahl stieg hier im Jahr 2018 gegenüber dem Vorjahr um mehr als 30 Prozent auf fast 11.500 Anträge. Fast die Hälfte der Abschlüsse wurde zu Gesundheits- und Krankenpflege in Bosnien und Herzegowina, Serbien oder auf den Philippinen erworben. Aber auch die Zahl der Ärzte, die Anträge stellen, war mit 6.162 Anträgen im Jahr 2018 hoch, stieg seit 2017 aber nur um 0,3 Prozent. 2018 wurde bei 52,5 Prozent der abgeschlossenen Verfahren in bundesrechtlich geregelten Berufen eine volle Gleichwertigkeit festgestellt, fast jeder zehnte Antragsteller erhielt eine teilweise Gleichwertigkeit. Bei etwas mehr als einem Drittel erfolgte die Auflage einer Ausgleichsmaßnahme. Nur 2,3 Prozent der Fälle konnte keine Gleichwertigkeit festgestellt werden.

Der Anerkennungsbericht 2019 ist das Ergebnis des gesetzlichen Monitorings zum Anerkennungsgesetz, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung umgesetzt wird. Mit dem Anerkennungsgesetz des Bundes aus dem Jahr 2012 wurde ein rechtlicher Anspruch auf die Prüfung im Ausland erworbener Abschlüsse und Berufserfahrung eingeführt. Dies gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Aufenthaltsstatus. Damit will Deutschland vor allem den Zuzug von Fachkräften vereinfachen. Arbeitgeber wiederum können die im Ausland erworbenen Qualifikationen besser einschätzen und haben die Gewissheit, eine qualifizierte Fachkraft einzustellen. »Der Mangel an Fachkräften darf nicht zu einer Wachstumsbremse werden. Deswegen müssen wir gegensteuern und zuallererst die Menschen, die bereits bei uns sind, für unseren Arbeitsmarkt qualifizieren«, schreibt Anja Karliczek (CDU), Bundesministerin für Bildung und Forschung im Vorwort zur Unterrichtung. Inländische Fachkräfte alleine würden nicht ausreichen, um den Fachkräftebedarf zu decken.

Von der Berufsanerkennung konnten auch Geflüchtete profitieren. Seit 2016 nahm die Zahl der Anträge von Staatsangehörigen der Hauptasylherkunftsstaaten deutlich zu: Mit gut 2.400 Anträgen waren es 2016 bereits mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr. 2017 erhöhte sich die Antragszahl auf über 3.800, 2018 weiter auf gut 4.100. Berechnungen des IAB-Flüchtlingsmonitorings zeigen, dass die Erwerbstätigenquote der Geflüchteten 2017 mit 21 Prozent um 12 Prozentpunkte höher als im Vorjahr war und mit der Aufenthaltsdauer stetig ansteigt.

Am 1. März 2020 wird das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft treten. Damit bleibt die die Anerkennung der Qualifikation für Fachkräfte mit Berufsausbildung nach wie vor Voraussetzung, um in dem Beruf in Deutschland arbeiten zu können. Es wird jedoch Erleichterungen für Menschen in einigen Bereichen, vor allem aus Drittstaaten - also nicht EU-Staaten - geben. Dazu gehört, dass die Zuwanderungsregelungen für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung aus Drittstaaten den Bedingungen für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung angeglichen werden. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht damit weiterhin die volle Gleichwertigkeit der Qualifikation als Zugangsvoraussetzung vor. Es erweitert aber die Einreisemöglichkeiten für Arbeitsplatzsuche und erleichtert die Antragstellung aus dem Ausland. Für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Anerkennung entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein Bewerber aus Deutschland der EU, EWR oder Schweiz oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht.

 

 

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