BAG: Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

BAG

§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.

Der Fall

Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Beklagte versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 1. August 2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen »Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli 2013. Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis zum 29. Oktober 2013. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Tätigkeit des Klägers vor dem 1. August 2013 ist nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte (vgl. BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 -).

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 30. Juli 2014 - 3 Sa 523/14 - 

 

  VERWEISE  
  •  ...

Ähnliche Themen in dieser Kategorie

15.04.2026

Die 45-Prozent-Lücke: So teuer ist ein Ausbildungsabbruch wirklich Ein vorzeitiger Abbruch der Berufsausbildung wirkt sich massiv auf die spätere Erwerbsbiografie aus, wobei die familiäre Herkunft die Schwere der finanziellen Einbußen maßgeblich beeinflusst. Während …

15.04.2026

Statistisches Bundesamt meldet Fortsetzung des Abwärtstrends bei Azubis Die Attraktivität der dualen Berufsausbildung – der koordinierten Qualifizierung in Betrieb und Berufsschule – steht vor neuen Herausforderungen. Im Jahr 2025 begannen rund 461.800 Personen eine …

19.03.2026

Anpassung der Ausbildungsinhalte sichert Marktfähigkeit im digitalen Wandel Die kontinuierliche Modernisierung beruflicher Ausbildungsinhalte stellt einen entscheidenden Faktor für die langfristige Einkommenssicherung von Fachkräften dar. In Berufen, die besonders stark vom …

05.01.2026

Fachkräftesicherung gerät in Gefahr Die duale Berufsausbildung in Deutschland verliert spürbar an Stabilität. Seit 2010 ist die Zahl der Auszubildenden um fast 20 Prozent gesunken. Damit gerät ein zentrales Instrument der Fachkräftesicherung zunehmend unter Druck. Besonders …

.
Oft gelesen...
TIPP