Bildungsfreistellung in Rheinland-Pfalz: Leitfaden und Erstattung für Arbeitgeber

Erhöhung der Erstattungspauschale bei Freistellungen für Bildungsmaßnahmen
Zum 1. Januar 2026 erhöht das Land Rheinland-Pfalz die Erstattungspauschale für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach dem Bildungsfreistellungsgesetz um rund fünf Prozent.
Das Bildungsfreistellungsgesetz von Rheinland-Pfalz gibt ihren Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf bezahlte Weiterbildung – und ihren Unternehmen eine staatlich geförderte Möglichkeit zur Fachkräftesicherung. Der entscheidende Vorteil für Klein- und Mittelbetriebe (KMU) liegt darin, dass das Land eine finanzielle Entlastung in Form einer pauschalierten Erstattung für die Lohnfortzahlung anbietet.
Damit wird die Weiterbildung von Arbeitnehmer*innen von einer reinen Kostenstelle zu einer staatlich subventionierten Investition in die Zukunftsfähigkeit Ihres Betriebs. Der folgende Abschnitt zeigt in einert Übersicht, wie hoch diese finanzielle Unterstützung ausfällt.
Erstattungen für die Bildungsfreistellung
Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) bestehen spezifische finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten in Form von Erstattungsansprüchen für Lohnkosten im Rahmen der Bildungsfreistellung in Rheinland-Pfalz.
Hier sind die Details zu den Voraussetzungen, der Höhe der Förderung und dem Antragsverfahren:
Anspruchsberechtigte Unternehmen
Einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch eine pauschalierte Erstattung haben Arbeitgeber, die folgende Kriterien erfüllen:
- Unternehmensgröße
Das Unternehmen muss weniger als 50 Beschäftigte haben. Bei der Berechnung dieser Zahl werden Auszubildende, Praktikanten und Volontäre nicht mitgezählt. - Art des Unternehmens
Ausgenommen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden oder fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. - Kleinstunternehmen
Arbeitgeber mit weniger als fünf Beschäftigten sind zwar nicht verpflichtet, Bildungsfreistellung zu gewähren, können aber, sofern sie einer Freistellung zustimmen, ebenfalls die pauschalierte Erstattung in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für die Erstattung
Damit die Lohnfortzahlung erstattet wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Der Beschäftigungsschwerpunkt des Arbeitnehmers liegt in Rheinland-Pfalz.
- Der Beschäftigte ist seit mindestens sechs Monaten (ohne Ausbildungszeit) beim aktuellen Arbeitgeber tätig.
- Es handelt sich um eine anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung.
- Die Teilnahme erfolgt freiwillig.
Höhe der finanziellen Unterstützung
Die Unterstützung erfolgt als pauschalierter Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das während der Freistellung fortzuzahlen ist. Die Sätze werden jährlich angepasst:
- Jahr 2025: Die Erstattung beträgt 80,68 Euro pro Bildungsfreistellungstag.
- Ab 1. Januar 2026: Der Satz wird auf 89,46 Euro pro Tag erhöht.
Diese Erhöhung soll den gestiegenen Personalkosten Rechnung tragen und Klein- sowie Mittelbetriebe weiter entlasten.
Antragsverfahren und Fristen
Der Prozess ist zweistufig und an strikte Fristen gebunden:
- Schritt 1 (Vorher)
Der Arbeitgeber muss den »Antrag auf pauschalierte Erstattung« in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) einreichen. - Schritt 2 (Nachher)
Die Auszahlung erfolgt auf Basis eines Vorbescheids. Hierfür muss der »Antrag auf Auszahlung« zusammen mit der Teilnahmebestätigung innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ende der Veranstaltung eingereicht werden.
Für Unternehmen mit besonderen Strukturen (z.B. Holding, mehrere Standorte) oder Vereine sind zusätzliche Fragebögen zur Unternehmens- bzw. Einnahmestruktur erforderlich.
(Alle Angaben ohne Gewähr; Irrtum vorbehalten)
VERWEISE
- Weiterführende Informationen ...
- vgl.: »Rheinland-Pfalz: Landesregierung novelliert Bildungszeitgesetz« ...
- siehe auch IWWB: »Bildungsurlaub in Deutschland« ...
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