Gutachten: Ein Verbot von KI-Schreibtools in Hochschulen ergibt keinen Sinn

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Ein Rechtsgutachten zeigt Hochschulen die wichtigsten Rahmenbedingungen für den Umgang mit ChatGPT und Co. auf.

Eine umfangreiche juristische Bewertung der grundlegenden rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstliche-Intelligenz (KI)-basierten Schreibtools an Hochschulen hat das Projektteam von KI:edu.nrw der Ruhr-Universität Bochum um Dr. Peter Salden in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) vorgelegt.

Die Ausarbeitung klärt unter anderem, dass eine Software keine Urheberschaft an einem Text haben kann. Studierende, die das Tool nutzen, jedoch schon, wenn sie in erheblichem Maße geistige Eigenleistung zu den Texten beitragen – eine schwierige Frage, die im Einzelfall entschieden werden muss. Das Gutachten wurde vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben und ist online verfügbar.

Antworten auf die drängendsten Fragen

Textgenerierende KI kann Texte auswerfen, die sich lesen, wie von Menschen verfasst. Das sorgt für erhebliche Unsicherheiten an Hochschulen. Sie finden nun in dem Gutachten Antworten auf die drängendsten Fragen.

Das Projektteam von KI:edu.nrw übernahm die Einführung und eine Skizze der didaktischen Probleme sowie die Herausarbeitung der zentralen juristischen Fragen. Diese Fragen beantwortete dann mit Thomas Hoeren von der WWU ein einschlägig ausgewiesener Experte, der unter anderem die Rechtsinformationsstelle der Digitalen Hochschule NRW leitet.

Das Gutachten zeigt unter anderem auf, dass ein Verbot der KI-Tools nicht zielführend ist. Stattdessen müssten die Hochschulen definieren, wann und unter welchen Voraussetzungen Studierende KI-Schreibwerkzeuge einsetzen können.

Das Gutachten stellt grundlegend klar, dass Nutzerinnen und Nutzer der Tools durchaus Urheberschaft an den KI-unterstützt generierten Texten beanspruchen können.

»Voraussetzung ist allerdings, dass sie in erheblichem Maße geistige Eigenleistung zu den Texten beitragen«, so Thomas Hoeren. »Ob dies gegeben ist, wird von Fall zu Fall zu entscheiden sein – eine Schwierigkeit, die das Gutachten nicht im Vorhinein auflösen kann.«

Was allerdings ausgeschlossen ist, ist Urheberschaft – oder Autorschaft – durch die Software selbst. Denn eine geistige Eigenleistung kann von einer Software nicht erbracht werden.

Was Studierende lernen sollen

Mit Blick auf prüfungsrechtliche Fragen müssen Studierende in Eigenständigkeitserklärungen zu wissenschaftlichen Arbeiten schon jetzt angeben, ob und welche Hilfsmittel sie verwendet haben. Dazu gehören nach gängiger Auffassung auch Tools wie ChatGPT. Angesichts einer verbreiteten Unsicherheit in den Hochschulen, wie mit den neuen Tools umzugehen ist, seien entsprechende Klarstellungen in den Regelwerken aber durchaus zu empfehlen, rät Gutachter Hoeren. Unter Umständen sei dabei auch der jeweils fachspezifische Umgang mit den Tools zu berücksichtigen. Auf der Grundlage des Gutachtens können sich die Hochschulen nun intern darauf verständigen.

»Mit dem Gutachten ist der rechtliche Rahmen für den Einsatz von KI-Schreibtools sehr viel klarer geworden«, sagt Peter Salden, Projektleiter von KI:edu.nrw und Leiter des Zentrums für Wissenschaftsdidaktik der Ruhr-Universität. »Allerdings zeigt sich auch, dass die rechtliche Klärung nicht ausreicht, um die in den Hochschulen akuten Fragen zu lösen. Weiterhin müssen wir darüber nachdenken, was unsere Studierenden in Bezug auf die Tools lernen sollen und wie wir die neuen Möglichkeiten auch in unsere Prüfungsformate gut integrieren.«

Hieran wird das Projekt KI:edu.nrw in den kommenden Monaten intensiv weiterarbeiten.

Förderung
Die Erstellung des Gutachtens wurde gefördert vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Projekts KI:edu.nrw.


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