BGH: Fehlende Zulassung macht Online-Kursvertrag ungültig

BGH

BGH-Urteil zum FernUSG: Schutz nicht nur für Verbraucher, auch für Unternehmer

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 in der Rechtssache III ZR 109/24 entschieden, dass ein Fernunterrichtsvertrag für ein »9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness« ohne Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist.

Die Beklagte, die das Programm anbot, verfügt nicht über die erforderliche Zulassung. Deshalb hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Summe von 23.800 Euro.

Das Gesetz schütze nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer, die Online-Fernunterricht buchen, so der BGH.

Der Fall

Der Kläger schloss am 19. April 2021 einen Vertrag mit der Beklagten über das Programm »9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness« zum Preis von 47.600 Euro. Dieses Programm ersetzte einen zuvor abgeschlossenen Vertrag über ein »16-Wochen-Coaching-Programm TRADING-Mastery«.

Das online durchgeführte Programm umfasste unter anderem wöchentliche Online-Meetings, Hausaufgaben, aufgezeichnete Lehrvideos sowie zusätzliches Einzelcoaching. Der Kläger hatte bereits die Hälfte der Kursgebühr entrichtet und über einen Zeitraum von sieben Wochen am Abschnitt »Trading« teilgenommen. Später kündigte er den Vertrag wegen der fehlenden Zulassung und verlangte die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen.

Das Urteil

Der BGH stellte fest, dass es sich bei dem Programm um Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG handelt, da zwischen Lehrendem und Lernendem eine überwiegende räumliche Trennung besteht, was bei Online-Unterricht insbesondere durch asynchrone Unterrichtsmaterialien der Fall ist. Darüber hinaus erfolgte eine Kontrolle des Lernerfolgs durch individuelle Fragen und Hausaufgaben. Von Bedeutung ist außerdem, dass das FernUSG seinen Schutz nicht nur Verbrauchern (§ 13 BGB), sondern auch Unternehmern (§ 14 BGB) gewährt, die sich für derartige Programme anmelden.

Der Vertrag ist mangels erforderlicher Zulassung nichtig. Ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz bestand nicht, da sie nicht hinreichend dargelegt hat, dass dem Kläger Aufwendungen erspart geblieben wären, etwa durch den Abschluss eines Vertrages mit einem anderen Dienstleister. Daher muss die Beklagte die bereits gezahlten 23.800 Euro zurückerstatten. Die Klage auf Rückzahlung ist damit erfolgreich.

Relevanz des Urteils

Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes auch auf hochpreisige Coaching- und Mentoring-Programme, die online angeboten werden. Anbieter solcher Programme benötigen zwingend eine Zulassung nach dem FernUSG. Der Schutz des Gesetzes erstreckt sich dabei nicht nur auf Verbraucher, sondern ausdrücklich auch auf Unternehmer. Für Teilnehmende bedeutet dies, dass sie bei fehlender Zulassung die Rückerstattung ihrer Zahlungen verlangen können.

 Aktenzeichen: III ZR 109/24

Redaktioneller Hinweis:
Wegen einiger missverständlich formulierter Textstellen haben wir den Text partiell neu erstellt.


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