Homeoffice als Arbeitsform

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Der Kontrolle des Arbeitsschutzes in Wohnungen durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden setzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung enge Grenzen. Ein Zutrittsrecht der Behörden zu Wohnungen besteht grundsätzlich nur zur Abwehr drohender Gefahren.

Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Parlamentarische Anfrage.

Die behördlichen Kontrollmöglichkeiten beschränkten sich daher auf die Dokumentation des Arbeitgebers zu den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung für die im Homeoffice erledigten Tätigkeiten. Hierbei sei der Arbeitgeber auf die Unterstützung der Beschäftigten insbesondere durch Erteilung von Auskünften zu den Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Wohnungen angewiesen, heißt es in der Antwort weiter.

Co-Working-Spaces

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit in Co-Working-Spaces erfordert vor allem die Beachtung, Umsetzung und Einhaltung aller einschlägigen Rechtsnormen durch Arbeitgeber und Beschäftigte. Sofern Co-working-Spaces vom Arbeitgeber ihren Beschäftigten für die Aufgabenerledigung zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. 

Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall die Verantwortung dafür, dass die jeweiligen Coworking-Spaces den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen. Wenn Coworking-Spaces gleichzeitig von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber genutzt werden, können sich für die beteiligten Arbeitgeber zusätzliche Anforderungen aus § 8 des Arbeitsschutzgesetzes (Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber) ergeben.


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