Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

BMAS3

Basisschutz vor Ansteckung bei der Arbeit weiter notwendig

Die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) endet mit Ablauf des 19. März 2022. Nach dem Ergebnis der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 sollen bis zum 20. März 2022 die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden.

Verlängerte und neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Verordnung sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehen sowie besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festgelegt werden sowie Beschäftigte bei der Wahrnehmung von impangeboten zu unterstützen.

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Anlässlich der Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erklärt Bundesminister Hubertus Heil:

Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, z.B. durch Homeoffice und regelmäßige Testangebote, sind sinnvolle Maßnahmen. Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibt die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen.

Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

 

 

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