Dienstfahrrad kann steuerfrei sein

Fahrradsymbol auf Stein

Die Überlassung eines Fahrrads an einen Arbeitnehmer ist seit 2019 steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hin. Mit dem Tatbestandsmerkmal »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« sollten Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Es solle honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringe und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenke.

    

 

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