
Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.
Der Fall
Die am 20. Januar 1950 geborene Klägerin war bei der beklagten Gemeinschaftspraxis seit dem 16. Dezember 1991 als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Klägerin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Die Gesellschafter der Beklagten kündigten ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Mai 2013 zum 31. Dezember 2013 wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Dabei führten sie an, die Klägerin sei »inzwischen pensionsberechtigt«. Den anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Nach Darstellung der Beklagten sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die Klägerin sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekündigt worden.
Die Entscheidung
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist deshalb unwirksam. Die Beklagte hat keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der »Pensionsberechtigung« zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt. Ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zusteht, kann noch nicht festgestellt werden. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 695/13 -
VERWEISE
- ...
Ähnliche Themen in dieser Kategorie
Ältere Erwerbstätige als unterschätzte Kraft Der Übergang in den Ruhestand wird neu definiert. Eine aktuelle Analyse des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) zeigt, dass sieben Prozent der Menschen ab 66 Jahren weiterhin einer bezahlten Tätigkeit nachgehen …
Erfahrene Fachkräfte rücken ins Zentrum Die Annahme, Mitarbeitende jenseits der 50 seien weniger leistungsfähig oder flexibel, verliert an Boden. Unternehmen reagieren auf den Fachkräftemangel mit einer deutlichen Aufwertung erfahrener Beschäftigter. Auswertungen einer neuen …
Wie Staat und Unternehmen ältere Beschäftigte halten können Ab 2026 sollen ältere Arbeitnehmer*innen mit der geplanten Aktivrente jährlich bis zu 24.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen können. Der finanzielle Spielraum soll dazu beitragen, mehr Menschen über das gesetzliche …
Arbeiten nach dem Renteneintritt ist längst kein Randphänomen mehr Laut einer aktuellen Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung sind es inzwischen 14 Prozent aller Beschäftigten in mitbestimmten Betrieben, die jenseits der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. In Unternehmen ohne …
