Fortbildungskosten – unangemessene Staffelung der Rückzahlungspflicht

Deutscher Anwaltverein

Bei einer Fortbildung wird vereinbart, dass die Fortbildungskosten unter bestimmten Umständen zu erstatten sind, wenn der Arbeitnehmer frühzeitig kündigt. Die Vereinbarung über die Rückzahlungsfrist ist allerdings dann unangemessen, wenn es nur eine grobe jährliche Staffelung der Reduzierung der Rückzahlungspflicht gibt.

Vor allem gilt das dann, wenn die Rückforderungssumme das monatliche Brutto-Einkommen um ein Vielfaches übersteigt. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 (AZ: 8 Sa 561/14).

Der Diplom-Ingenieur wurde mit einem Weiterbildungsvertrag bei einer Kfz-Prüfstelle beschäftigt. Er sollte eine zehnmonatige Weiterbildung zum Prüfingenieur machen. Vereinbart wurde, dass er die Weiterbildungskosten dann zurückzahlen müsse, wenn er nicht mindestens drei Jahre bei der Prüfstelle bleibe. Die Rückzahlungskosten wurden auf die drei Jahre gestaffelt und jährlich um ein Drittel reduziert. Der Mann verdiente 1.800 Euro brutto. Der Arbeitgeber gab die Ausbildungskosten inklusive des Gehalts mit rund 35.500 Euro an. Als der Mann nach der Ausbildung kündigte, verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung dieser Kosten.

Ohne Erfolg, wie das Gericht entschied. Der Arbeitnehmer sei durch den Vertrag unangemessen benachteiligt worden. Zum einen habe er überhaupt keinen Einfluss auf die Regelung gehabt. Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass es sich bei diesem Vertrag mit der Rückzahlungspflicht um einen ausgehandelten und nicht lediglich um einen vorgeschriebenen Vertrag gehandelt habe. Tatsächlich hatte es auch keine Änderungen am Inhalt des Vertrages gegeben. Vor allem benachteilige der Vertrag den Arbeitnehmer deshalb unangemessen, weil die Rückforderungssumme, die das Brutto-Monatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsehe. Wegen dieser unangemessenen Benachteiligung sei die Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam und der Prüfingenieur müsse sich nicht an den Kosten beteiligen.

 

  LINKS  

  •  ...

 

Weiterbildung durch externe Träger
Bundes-Durchschnittskostensätze der Bundesagentur für Arbeit für Weiterbildungsmaßnahmen Die Bundesregierung verteidigt in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke die Praxis der Weiterbildungsfinanzierung externer Träger durch...
Weiterbildungskosten in Deutschland bei über 36 Milliarden Euro
Nach einer aktuellen Hochrechnung des FiBS liegen die Aufwendungen für Weiterbildung bei über 36 Mrd. Euro - dies ist mehr als doppelt so viel wie im Bildungsfinanzbericht des Statistischen Bundesamtes angegeben. Ermittelt wurden diese Zahlen für...
Berufliche Weiterbildung: Aufwand und Nutzen für Individuen
BIBB-Analyse zu Aufwand und Nutzen beruflicher Weiterbildung  Die eigene berufliche Weiterbildung hat für viele Menschen einen sehr hohen Stellenwert. Dies verdeutlicht eine Analyse des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB). Der Analyse...

.