Neue BAföG-Regelung soll brexitbedingte Ausbildungsabbrüche verhindern

BREXIT

Studierende, Schülerinnen und Schüler, die sich für ihre Ausbildung in Großbritannien aufhalten, können weiter BAföG-Leistungen erhalten 

Im Hinblick auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist am 24. November 2020 im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine Übergangsregelung in Kraft getreten, wonach Auszubildende, die bis zum 31.12.2020 eine Ausbildung im Vereinigten Königreich beginnen oder fortsetzen, bis zum Abschluss ihres Ausbildungsabschnitts ihre Ansprüche auf BAföG-Leistungen behalten.

Die Übergangsregelung im BAföG (§ 66b) ist Bestandteil des »Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht«, das gestern im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist.

Hintergrund der Übergangsregelung ist, das nach Ende des sich aus dem Austrittsabkommen ergebenden Übergangszeitraums am 31.12.2020 die Förderung eines Auslandsaufenthaltes im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem BAföG mangels weiterer Zugehörigkeit Großbritanniens zur EU in der Regel nur noch für die Dauer von bis zu einem Jahr möglich ist. Hiervon ausgenommen sind auf Grundlage des neu geschaffenen § 66b BAföG all jene Auszubildenden, die bis zum 31.12.2020 einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen. Diesen Studierenden und Schülerinnen und Schülern wird noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung gewährt. Im Übrigen gelten die sonstigen Förderungsvoraussetzungen des BAföG unverändert fort.

Auch in Deutschland lebende Briten und ihre Familienangehörigen können nach dem 31. Dezember 2020 berechtigt sein, BAföG zu beantragen. Voraussetzung ist, dass sie vom persönlichen Anwendungsbereich in Artikel 10 des Austrittsabkommens umfasst sind und einen Anspruch auf Studienbeihilfen nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens haben. Dies ist der Fall, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt aus Artikel 15 des Austrittabkommens erworben haben oder aber dem Personenkreis der Arbeitnehmer, Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder deren Familienangehörigen angehören.

 

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