Wird nicht-berufliche Weiterbildung steuerpflichtig?

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Die Bundesregierung plant offensichtlich Steuererhöhungen für solche Bereiche der Erwachsenenbildung, die keine beruflichen Zusammenhänge aufweisen. Das gilt etwa für Integrations-, Gesundheits- und Mutter-/Kind-Kurse, bestimmte Computer- und Führerschein-Weiterbildungen. Dies melden übereinstimmend verschiedene Medien.

Bislang sind derartige Fortbildungsformen von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Es steht aber zu erwarten, dass mit einer neu zu erhebenden Steuer auch die Teilnehmergebühren entsprechend steigen werden. Dies träfe vor allem die Nutzer von Weiterbildungsangeboten der Volkshochschulen, die sich bereits gegen die Steuerpläne aus dem Finanzministerium wehren. »Statt für einen ungehinderten Zugang möglichst aller zur Weiterbildung zu sorgen, baut ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindet, die Weiterbildung als steuerliche Einnahmequelle aus«, heißt es etwa in einer Stellungnahme des baden-württembergischen Volkshochschulverbandes.

Der Bildungs- und Wissenschaftsjournalist Jan-Martin Wiarda kritisiert, dass die Nationale Weiterbildungsstrategie der Bundesregierung ihren Fokus offensichtlich primär auf berufliche Weiterbildung lege. In seinem Block schreibt er, »während die Bundesregierung sich für eine neue Ära der Weiterbildung feiert, nimmt sie gleichzeitig in Kauf, dass die Volkshochschulen als prominenteste Anbieter von Weiterbildung – oder breiter gefasst: von lebenslangem Lernen – unter Druck geraten«.

Doch nicht nur die Volkshochschulen, sondern etwa auch christliche Erwachsenenbildungswerke, Familienbildungsstätten, freie Bildungsstätten und Akademien sind potentiell von diesen Plänen betroffen. Besonders in der Kritik steht dabei auch die umsatzsteuerliche Belastung der politischen Weiterbildung, die als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gesehen werden muss.

Hintergund ist, dass die Bundesregierung während der Sommerpause einen Gesetzesentwurf »zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften« beschlossen hat, der u.a. Bildungsleistungen ausschließlich dann steuerbefreit halten will, wenn sie nicht der »reinen Freizeitgestaltung« dienen. Begründet wird dies mit einer erforderlichen Anpassung an geltendes EU-Recht.

 

 

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