Bildungsfreistellung: Saarland will Gesetz novellieren

Saarland

Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) soll zugunsten der Beschäftigten überarbeitet werden. Die bestehende 3+3-Regelung soll zugunsten einer 4+2-Regelung geändert und die Freistellung zur Qualifizierung im Ehrenamt eingeführt werden.

 

 

Die vorgeschlagenen Änderungen

  1. Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz sieht Freistellung von der Arbeit für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung (§ 1 Absatz 1 SBFG) vor.

    Derzeit umfasst der Anspruch auf Freistellung für saarländische Beschäftigte bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Gewährung ist davon abhängig, dass im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwendet wird (§ 3 Absatz 1 SBFG). Daraus ergibt sich eine Bildungsfreistellung für saarländische Beschäftigte von maximal sechs Tagen in einem Kalenderjahr.

    Im Koalitionsvertrag für die 15. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass eine Anrechnungsfreiheit der Bildungsfreistellung für die ersten beiden Tage pro Kalenderjahr zu gewähren ist.

  2. Der derzeitige Gesetzestext zu § 5 Absatz 7 SBFG beinhaltet die Möglichkeit, für Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten die Ansprüche auf Freistellung zu Bildungszwecken gemeinsam zu erfüllen oder einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen.

    Der Koalitionsvertrag sieht vor, diese Regelung, die ursprünglich als Schutzklausel für kleine Unternehmen gedacht war, nunmehr auf alle Unternehmen auszudehnen, d.h. dass alle Unternehmen die Möglichkeit haben, die Ansprüche auf Freistellung zu Bildungszwecken gemeinsam zu erfüllen.

  3. Im Rahmen der Gesetzesnovelle wird der Geltungsbereich des SBFG um einen weiteren freistellungsfähigen Themenbereich, die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, erweitert.

  4. Der Anspruch auf Freistellung kann derzeit gemäß § 3 Absatz 4 SBFG frühestens nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. Der Gesetzesentwurf schlägt vor, diesen Anspruch auf Freistellung bereits nach sechsmonatiger Beschäftigung zu gewähren und ihn damit der Praxis der Probezeitvereinbarungen anzupassen.

  5. Im Rahmen der Novellierung des Gesetzes wird zur Verwaltungsvereinfachung vorgeschlagen, dass staatliche deutsche Hochschulen und ihre Einrichtungen künftig selbst die Freistellungsfähigkeit ihrer Weiterbildungsangebote bescheiden dürfen, da die Qualität der Angebote außer Frage steht. Gleiches gilt im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zukünftig für anerkannte Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Maßnahme dient der Verwaltungsvereinfachung.

  6. Des Weiteren wird der bisherige Ausschluss der im Dienst des Bundes stehenden Beschäftigten auf Bildungsfreistellung gestrichen.

  7. Die Ressortbezeichnungen und Zuständigkeiten sollen aktualisiert werden.

Hintergrund
Der Landtag des Saarlandes berät zurzeit eine Änderung des Bildungsfreistellungsrechts. Eine Anhörung dazu ist für Anfang/Mitte Januar 2016 vorgesehen.

 

 

 

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