Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Hotspot-Regelung

Corona Impfung2

Mit einer weiteren Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sollen künftig mögliche Schutzvorkehrungen der Länder gegen die Corona-Pandemie auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Am 19. März 2022 läuft die bisherige Rechtsgrundlage aus. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP soll bereits in der kommenden Woche beschlossen werden.

Der Vorlage zufolge sollen die Länder nach dem 19. März 2022 nur noch befugt sein, ausgewählte niedrigschwellige Auflagen anzuordnen.

Dazu zählen die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Dialyse- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kitas oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern.

Zudem soll die Maskenpflicht auch im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben, die jedoch von der Bundesregierung ausgesetzt werden kann. Möglich bleiben ferner individuelle Vorkehrungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder sogenannten Ausscheidern.

Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage soll künftig eine Hotspot-Regelung greifen. In dem Fall können die betroffenen Gebietskörperschaften erweiterte Schutzvorkehrungen anwenden, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte. Voraussetzung ist ein Beschluss des Landesparlaments in Bezug auf die Gebietskörperschaft und die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage.

Die auf den neuen Regelungen beruhenden Auflagen sollen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Dann soll, auf Basis der aktuellen Infektionslage, neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Ferner sieht der Entwurf vor, dass aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise diese Begriffe im IfSG definiert werden sollen. Die Bundesregierung soll per Rechtsverordnung davon abweichende Regelungen treffen dürfen, muss aber Übergangsfristen vorsehen, damit sich die Bürger auf die neue Rechtslage einstellen können. Zur Rechtsbereinigung soll die Corona-Einreise-Verordnung angepasst werden.

Für stationäre Pflegeeinrichtungen soll das Impfquoten-Monitoring verstetigt werden.

 

 

Corona: Beschäftigte sehen Mitnahmeeffekte beim Kurzarbeitergeld
Unveränderte Arbeitslast trotz Kurzarbeit – Studie beleuchtet Mitnahmeeffekte Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, dass trotz der offiziellen Regelungen zum Kurzarbeitergeld viele Beschäftigte von einer...
BAG: Entgeltfortzahlung aufgrund einer Corona-Infektion und behördlicher Absonderungsanordnung
Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die...
Digitales Lernen während der Pandemie: Nicht die Lösung für alle Weiterbildungsprobleme
Weiterbildung in der Corona-Krise: Nicht alle profitierten gleichermaßen vom Ausbau des E-Learnings Während der Covid-19-Pandemie erlebte die digitale Weiterbildung einen beispiellosen Aufschwung, da Präsenzveranstaltungen vielfach nicht mehr...

.