Der Brexit und seine Auswirkungen auf Erasmus+

Die EU gewährt dem Vereinigten Königreich wie gewünscht einen Aufschub, um einen geregelten Austritt aus der EU sicherzustellen. Der Europäische Rat nimmt im Zusammenhang mit der Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, einen Beschluss zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 an. Durch die Verlängerung bis zum 31. Januar 2020 steht mehr Zeit für die Ratifizierung des Austrittsabkommens zur Verfügung. Das Vereinigte Königreich kann auch früher austreten, beispielsweise am 1. Dezember 2019 oder am 1. Januar 2020, wenn das Abkommen von beiden Seiten ratifiziert wurde.
Sollte ein Austrittsabkommen zustande kommen, bleiben alle Erasmus+- Projekte mit britischer Beteiligung bis zum Ende der laufenden Programmperiode (2020) förderfähig. Ein besonders hohes Risiko ist mit dem No-Deal-Brexit ohne Vereinbarung verbunden. In einem No-Deal-Szenario wären alle Aktivitäten im Vereinigten Königreich oder von Einrichtungen aus dem Vereinigten Königreich (mit Ausnahme von laufenden Mobilitätsaktivitäten, s.u.) ab dem Tag des Austritts nicht mehr förderfähig. Dies beträfe z.B. Mobilitäten, die ab dem Austrittsdatum geplant sind, sowie alle Aktivitäten in der Leitaktion 2 wie beispielsweise Sitzungen der Partnerschaft, Multiplikatorenvereanstaltungen, Entwicklungsaktivitäten etc. Das Vereinigte Königreich hätte dann den Status eines Partnerlandes. Mit dem Ausscheiden aus der Europäischen Union würden die rechtlichen Voraussetzungen für die Finanzierung im Programm Erasmus+ entfallen, auch wenn die ursprüngliche Genehmigung der Projekte die Aktivitäten im Vereinigten Königreich beinhaltet. Die Finanzierungsgarantie der britischen Regierung für ihre Einrichtungen hätte hierauf keinen Einfluss.
Aktuell gilt, dass durch die Notfallmaßnahme für Erasmus+ in der Verordnung vom 19. März 2019 gewährleistet ist, dass laufende Mobilitätsaktivitäten der Leitaktion 1, die vor dem Austritt begonnen haben, nicht beim ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU abgebrochen werden müssen, sondern bis zu ihrem Ende weiterhin förderfähig sind. Dies betrifft alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Leitaktion 1, die sich am Tag des Brexits im Vereinigten Königreich im Rahmen einer Förderung aufhalten. Bewilligte Mobilitätsaktivitäten der Leitaktion 1, die nach dem ungeordneten Austritt beginnen, sowie sonstige bewilligte Erasmus+- Projekte mit britischen Partnern, sind ab dem Zeitpunkt des ungeordneten EU-Austritts nicht mehr förderfähig.
Diese Rahmenbedingungen sollten bei der Planung auch bereits bewilligter Erasmus+- Projekte berücksichtigt werden.
QUELLE: NABiBB
VERWEISE
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