Unange­messen lange Probezeit bei Befristung führt zur Unwirk­samkeit

Deutscher Anwalt Verein DAV

Ist ein Arbeits­ver­hältnis auf zwölf Monate befristet, kann eine Probezeit von vier Monaten unange­messen lang und damit unwirksam sein.

Das hat das Landes­ar­beits­gericht (LArbG) Berlin-Brandenburg am 2. Juli 2024 entschieden.

Das Urteil unterstreicht die Notwen­digkeit, Probezeiten in befristeten Arbeits­ver­trägen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit auszuge­stalten, erklärt die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der Fall

Die Klägerin war in einem auf zwölf Monate befristeten Arbeits­ver­hältnis als »Beraterin I, Kunden­be­treuung« beschäftigt. Der Arbeits­vertrag sah eine viermo­natige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Nach einer Kündigung kurz vor Ablauf der Probezeit wandte sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und machte geltend, dass eine Probezeit von vier Monaten bei einer Befristung von nur zwölf Monaten unverhält­nismäßig sei. Sie verlangte die Feststellung, dass das Arbeits­ver­hältnis ungekündigt fortbestehe.

Die Entscheidung

Das Gericht gab ihr Recht. Es entschied, dass eine Probezeit von vier Monaten bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeits­ver­hältnis unverhält­nismäßig und damit unwirksam sei. Es sei regelmäßig angemessen, die Probezeit auf höchstens drei Monate zu beschränken. Aufgrund der Unwirk­samkeit der Probezeit­ver­ein­barung fand die verkürzte Kündigungsfrist keine Anwendung.

Entscheidung des Landes­ar­beits­gerichts (LArbG) Berlin-Brandenburg vom 02.07.2024 (AZ: 19 Sa 1150/23) 


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