EU will Rechte der Privaten Hochschulen in Europa stärken

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Der Verband Privater Hochschulen in Deutschland (VPH) begrüßt die Stellungnahme der Generalanwältin am EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen der Diskriminierung der privaten Central European University (»Soros-Universität«).

Folgt der EuGH den Anträgen, was zumeist der Fall ist, hat dies weitreichende Folgen über Ungarn hinaus auch für die privaten Hochschulen in Deutschland und den anderen EU-Staaten.

Die Generalanwältin stellt in ihrer Stellungnahme u.a. fest, dass die EU-Mitgliedsstaaten in ihren Hochschulgesetzen folgende Rechte privater Hochschulen zu beachten haben und dass die EU-Kommission verpflichtet ist, auf die Beachtung dieser Rechte zu achten:

  1. In allen EU Mitgliedsstaaten ist die Gründung und der Betrieb privater Hochschulen als Ausdruck des Rechts auf Bildung nach Art.14.Abs.3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten. Art.14 Abs.3 garantiert darüber hinaus den Bestand privater Hochschulen neben den staatlichen Hochschulen und die Vielfalt des Bildungsangebots im Hochschulwesen.
  2. In allen EU Mitgliedsstaaten ist gemäß Art.16 der EU-Charta die unternehmerische Freiheit zur Gründung und zum Betrieb privater Hochschulen zu gewährleisten. Das bedeutet, dass auch die »unternehmerische Seite und die kommerziellen Aspekte der Errichtung und des Betriebs der Hochschule geschützt wird « und von den Mitgliedsstaaten bei der Zulassung, der Aufsicht und der Akkreditierung privater Hochschulen zu beachten ist.
  3. In der EU findet auf die Gründung und den Betrieb privater Hochschulen das GATS Anwendung (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen der WTO). Danach dürfen die EU Mitgliedsstaaten private Hochschulen aus anderen Staaten bei der Zulassung und der Aufsicht nicht diskriminieren. Ihre hochschulrechtlichen Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb privater Hochschulen müssen verhältnismäßig sein.
  4. Für die Gründung und den Betrieb privater Hochschulen in der EU gilt die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Nach Art.16. dieser Richtlinie dürfen die Hochschulgesetze der Mitgliedsstaaten für die Gründung und den Betrieb privater Hochschulen keine unverhältnismäßigen Anforderungen stellen.
  5. Die EU kann bei Verletzung von Rechten privater Hochschulen nach dem GATS angerufen werden, da sie für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen in den Mitgliedsstaaten zuständig ist.

Die Stellungnahme der Generalanwältin entspricht weitgehend den langjährigen Forderungen des VPH an die Bundesländer in Bezug auf die Gewährleistung der Bildungsvielfalt, sowie die Anforderungen an die Zulassung, den Betrieb und die Akkreditierung privater Hochschulen. Folgt der EuGH den Anträgen der Generalanwältin wird dies die Rechte und die Stellung der privaten Hochschulen in Deutschland deutlich stärken.

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