Mit diesen Soforthilfen können viele Unternehmen in den nächsten Tagen rechnen

Artikel-Bild

Soforthilfen, Steuererleichterungen und Kredite mit Staatsgarantie sollen wirtschaftliche Folgen mildern 

Einige steuerliche Sofortmaßnahmen sind vor dem Wochenende in Kraft getreten. Weitere Erlasse – etwa zur Lohn- und Umsatzsteuer – sollen in der kommenden Woche folgen. Dann wollen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat auch direkte Zuschüsse an Solo-Selbständige sowie Betriebe in akuter Finanzklemme auszahlen und dafür im Eilverfahren Gesetze ändern. Auch Überbrückungskredite sollen erleichtert werden, indem die Banken bei der Geld-Vergabe an Corona-geschädigte Unternehmen über die bundeseigene KfW und Bürgschaftsbanken hohe Staatsgarantien bekommen.

Stand: Samstag, 21.03.2020

Die geltenden Steuererleichterungen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen im Einzelnen:

  • Fällige Steuerzahlungen können zunächst befristet bis Ende 2020 auf Antrag zinslos gestundet werden, wenn der Unternehmer Liquiditätsprobleme durch die Corona-Krise geltend macht. Für Steuerzahlungen, die in 2021 fällig werden, müssen die Stundungsanträge noch "eingehender" begründet werden. Noch ist nicht bundesweit einheitlich festgelegt, für welchen Zeitraum die Steuerzahlung gestundet wird. In Bayern wird die Steuerzahlung für zunächst drei Monate gestundet. Andere Länder wie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und NRW sehen ähnliche Regelungen vor.

  • Bereits festgesetzte Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer mit den Vorauszahlungsterminen 10.Juni /10. September/ 10.Dezember 2020 können auf Antrag herabgesetzt werden. Entsprechende Antragsformulare gibt es auf den Websites der Landesfinanzverwaltungen.

  • Unternehmen/Selbständige, die bereits zum 10.März 2020 Vorauszahlungen in voller Höhe geleistet haben, können auch dafür nachträglich eine Herabsetzung und Erstattung beantragen.

  • Zugleich sollen die Finanzämter bis Jahresende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

  • Hinsichtlich der Gewerbesteuervorauszahlungen besteht für Unternehmer die Möglichkeit, in einem ersten Schritt bei den Finanzämtern eine Herabsetzung des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbesteuermessbetrages zu beantragen. Die Gemeinden sind daran gebunden und werden im Nachgang die Gewerbesteuervorauszahlung entsprechend herabsetzen. Zudem können ebenfalls Stundungs- und Erlassanträge gestellt werden.

  • Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen: Nordrhein-Westfalen sieht für Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung nach §§ 46ff UStDV beantragt haben, zusätzlich die Möglichkeit vor, die Sondervorauszahlung auf Null setzen zu lassen. Bereits geleistete Sondervorauszahlungen für die Umsatzsteuer werden von der Finanzverwaltung erstattet. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks »Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung« (USt 1 H). Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden.

Der DIHK sieht in den bisherigen Erlassen trotz spürbarer Vorteile noch einige Schwachstellen und hat auch darüber hinaus weitere Verbesserungsvorschläge eingebracht.

Notfall-Hilfe für die Kleinen soll unbürokratisch fließen und sofort wirken

Viele Solo-Selbstständige und kleine Firmen fürchten derzeit um ihre Existenz. Viele Geschäfte mussten schließen, Messen, Veranstaltungen und Konzerte wurden abgesagt. »Wenn der Umsatz über Nacht auf Null rauscht, stehen hunderttausende Unternehmen, Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige innerhalb von Wochen vor dem Nichts«, hat das DIHK-Präsident Eric Schweitzer Mitte März in einem Appell an die Politik formuliert. Die IHKs erhalten dazu aktuell 30.000 Anrufe oft verzweifelter Unternehmer – pro Tag. Nicht selten geht es um die Existenz.

Nun bereiten die drei Bundesministerien für Finanzen, Wirtschaft und Arbeit direkte Zuschüsse und erleichterte Darlehen für die Klein-Unternehmen vor. Insgesamt geht es um ein Volumen von mehr als 40 Milliarden Euro. Wie das "Handelsblatt" berichtet, sind die "Corona-Soforthilfen" für kleine Unternehmen und Selbständige" für Unternehmen "mit bis zu zehn Beschäftigte gedacht. Voraussetzung für eine Zahlung ist ein Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 und eine eidesstattliche Versicherung, sich in einer existenzgefährdenden Lage oder in einem Liquiditätsengpass zu befinden. Die Anträge sollen online gestellt werden können. Wo, ist aber noch offen. Dem Handelsblatt-Bericht zufolge sollen anspruchsberichtigte Unternehmen und Selbständige mit bis zu fünf Vollzeit-Beschäftigten eine Einmalzahlung von 9.000 Euro für drei Monate bekommen, bei Betrieben mit bis zu zehn Vollzeitmitarbeitern sei eine Pauschale von bis zu 15.000 nEuro geplant.

Das Hilfspaket soll jeweils in Sondersitzungen am 23. März vom Bundeskabinett, dann vom Bundestag und am 27.März vom Bundesrat verabschiedet werden.

In Bayern können Einzelunternehmer und Betriebe mit bis zu 250 Beschäftigten bereits seit dem vergangenen Mittwochabend eine Soforthilfe beantragen.

Auch mehrere andere Bundesländer haben eigene Hilfsprogramme aufgelegt oder angekündigt. So will Nordrhein-Westfalen 25 Milliarden Euro Wirtschaftshilfe bereitstellen. In Brandenburg sollen Unternehmen ab Mitte der Woche Anträge bei der Investitionsbank des Landes stellen können.

Auch Überbrückungskredite sollen erleichtert werden

Ursprünglich war im Schutzschild-Paket geplant, dass der Staat als Rückbürge für die von den Banken ausgereichten Kredite einen Risikoanteil von 80 Prozent übernehmen soll. Die restlichen zwanzig Prozent des Risikos wären bei den Banken geblieben. Nun soll der Anteil der Staatsgarantie bei Krediten für Unternehmen mit weniger als 50 Millionen Euro Jahresumsatz auf 90 Prozent erhöht werden. Das könnte Liquiditätshilfen an Mittelständler durch deren Hausbanken erleichtern. Trotzdem sieht der DIHK noch weiteren Verbesserungsbedarf, damit von der Krise geschüttelte Unternehmen auch tatsächlich schnell Kredite bekommen können.

Damit noch in dieser Woche Liquiditätshilfen bereit gestellt werden können, zeichnet sich nach aktuellen Informationen eine Übergangslösung ab: Mit einer verbindlichen Zusage von Förderinstituten könnten die Banken sofort nach Bewilligung der Anträge Kredite an die Unternehmen auszahlen - und müssten nicht mehr warten, bis sie selbst das Geld auf dem Konto hätten. So könnten immerhin schon in dieser Woche die ersten dringend benötigten Euro in die Unternehmen gelangen.

Update vom 23.03.2020
Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung für kleine Unternehmen ist vom Kabinett beschlossen worden (siehe Link unten).

 

Corona: Beschäftigte sehen Mitnahmeeffekte beim Kurzarbeitergeld
Unveränderte Arbeitslast trotz Kurzarbeit – Studie beleuchtet Mitnahmeeffekte Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, dass trotz der offiziellen Regelungen zum Kurzarbeitergeld viele Beschäftigte von einer...
BAG: Entgeltfortzahlung aufgrund einer Corona-Infektion und behördlicher Absonderungsanordnung
Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die...
Digitales Lernen während der Pandemie: Nicht die Lösung für alle Weiterbildungsprobleme
Weiterbildung in der Corona-Krise: Nicht alle profitierten gleichermaßen vom Ausbau des E-Learnings Während der Covid-19-Pandemie erlebte die digitale Weiterbildung einen beispiellosen Aufschwung, da Präsenzveranstaltungen vielfach nicht mehr...

.