Bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: In der Praxis besteht Nachholbedarf bei Minijobbern

IAB

Bei Minijobbern kommt es anders als bei anderen Beschäftigten häufiger vor, dass sie keinen bezahlten Urlaub oder keine Lohnfortzahlung bei Krankheit erhalten. Zugleich sind sie weniger gut über ihre Arbeitnehmerrechte informiert als andere Beschäftigte. Das zeigt eine Befragung von 7.500 Beschäftigten und 1.100 Betrieben durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

Rund 35 Prozent der Minijobber berichten, keinen bezahlten Urlaub zu erhalten, ohne dass ein rechtlich zulässiger Grund dafür vorliegt. Von den Betrieben sagen etwa 15 Prozent ohne Angabe eines rechtlichen Grundes, dass ihre Minijobber keinen bezahlten Urlaub bekommen. Bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall liegen die Anteile bei rund 46 bzw. rund 21 Prozent.

Beschäftigte, die in Vollzeit oder in sozialversicherungspflichtiger Teilzeit arbeiten, erhalten dagegen in aller Regel bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Von ihnen berichten zwischen rund einem und knapp sechs Prozent, dass dies nicht der Fall ist, ohne dass dafür ein rechtlicher Grund besteht. Laut Betriebsbefragung erhalten 0,3 bis 1,3 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten diese Leistungen nicht.

Die IAB-Forscher haben auch untersucht, ob die Beschäftigten und die Betriebe die rechtlichen Regelungen zum bezahlten Urlaub und zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kennen. Etwa zwei Drittel der Minijobber wissen über ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub oder auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Bescheid, bei den übrigen Beschäftigten sind es dagegen rund 95 Prozent.

Bei der Betriebsbefragung zeigt sich dagegen: Vier Fünftel der Befragten kennen die rechtlichen Regelungen bei Urlaub und Krankheit von Minijobbern. Fragen zur Kenntnis des Arbeitsrechts werden häufiger korrekt beantwortet, wenn es im Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat gibt. Auch auf Seiten der Beschäftigten hängen arbeitsrechtliche Kenntnisse und das Vorhandensein von Mitarbeitervertretungen zusammen: »Beschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat oder Tarifvertrag sind vergleichsweise gut über ihre Rechte informiert«, stellen die IAB-Forscher fest.

Bei Betrieben, deren Auskunftspersonen den Rechtsanspruch der Minijobber auf bezahlten Urlaub nicht kennen, ist die Häufigkeit, dass es für Minijobber keinen bezahlten Urlaub gibt, mehr als dreimal so hoch wie in den anderen Betrieben (33 Prozent bzw. zehn Prozent). Die Studie zeigt aber auch: Rund 50 Prozent der Betriebe, die angeben, ihren Minijobbern keinen bezahlten Urlaub zu gewähren, haben Kenntnis von der tatsächlichen Rechtslage. Bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall fielen die Ergebnisse ähnlich aus, erklären die Forscher.

 

 

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